Liebe Eltern und liebe Großeltern,
Jugendschutz ist uns wichtig!
Auch wenn es für unsere jugendlichen Gäste nicht immer ganz einsichtig ist, der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen unterliegt gewissen Vorschriften und Regelungen. Diese sind vor allem im Jugendschutzgesetz und in den Vorschriften der FSK – der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft – festgehalten.
Der Gesetzgeber hat im Jugendschutzgesetz Zeitgrenzen für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt. (§§ 11 und 14 JuSchG vom 23. Juli 2002 - in der z. Z. gültigen Fassung). Siehe auch Graphik zur den zeitlichen Einlassgrenzen.
Das Jugendschutzgesetz gilt unabhängig von den Altersfreigaben der Filme (siehe FSK).
Es gibt allerdings Ausnahmen, was die zeitliche Begrenzung angeht, wenn man in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ins Kino geht. Mit „erziehungsbeauftragt“ sind Personen gemeint, die über 18 Jahre alt sind und Kinder und Jugendliche im Rahmen der Jugendhilfe, bei Freizeiten oder in der Ausbildung betreuen, dazu zählen auch Lehrerinnen und Lehrer.
Die FSK — Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft führt freiwillige Altersfreigabeprüfungen von Filmen und anderen Trägermedien, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind, durch. Die von der FSK vorgenommenen Alterskennzeichnungen sind gesetzlich vorgeschrieben, d. h. Kinder und Jugendliche erhalten nur zu solchen Filmvorführungen Zutritt, die von der FSK für ihr jeweiliges Alter freigegeben wurden. Ausnahme gelten nur bei: Informations-, Instruktions- und Lehrfilmen.
Laut § 14 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes dürfen „Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
Auf dieser Seite haben wir für Sie alle Informationen zu den Einschränkungen, die die Vorschriften und Regelungen des Jugendschutzgesetzes und der FSK bedeuten, zusammengestellt.
Kinder unter sechs Jahren dürfen ausschließlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Filme ansehen, die ohne Altersbeschränkungen freigegeben sind.
Kinder ab sechs Jahren dürfen Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren nur besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind; eine erziehungsbeauftragte Person reicht hierfür nicht. Wenn ein Kinoprogramm erst nach 20.00 Uhr beendet ist dürfen Kinder ab sechs Jahren trotz der entsprechenden Altersfreigabe die Vorstellung nur besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sind.
Wenn ein Kinoprogramm erst nach 22.00 Uhr beendet ist dürfen Jugendliche unter 16 Jahren trotz der entsprechenden Altersfreigabe die Vorstellung nur besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sind.
Wenn ein Kinoprogramm erst nach 24.00 Uhr beendet ist dürfen Jugendliche ab 16 Jahren trotz der entsprechenden Altersfreigabe die Vorstellung nur besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sind.
Das Formular für die ‚Elterliche Zustimmung‘ erhalten Sie auf Nachfrage an unserer Kinokasse. Es wird nach Ablauf der darin aufgeführten Filmvorführung vernichtet, ohne dass Ihre Daten in irgendeiner Form weiter gespeichert oder verwendet werden.
Formular für die ‚Elterliche Zustimmung‘ bzw. die rechtliche Erziehungsbeauftragung zum DOWNLOAD
Alkoholische Getränke werden bei uns erst ab 18 Jahren verkauft. Ausnahme sind Bier und Bier-Mixgetränke, die bereits ab 16 Jahren verkauft werden dürfen.
•FSK Die offizielle Homepage der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“
•FSK Freigabebegründungen Ausführliche Informationen zu den Freigabegründungen der FSK
•BMFSFJ Die offizielle Homepage des „Jugendschutz“ – Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend
•FBW
Filme mit Prädikat der Deutschen Film- und Medienbewertung
Bei bestehenden Zweifeln über das Alter unsererjugendlichen Gäste, behalten wir uns vor, dieses zu überprüfen, um uns rechtlich abzusichern. Wer sich in einem solchen Fall nicht ausweisen kann oder will, (Schülerausweis, Personalausweis, Führerschein), erhält keine Eintrittskarte. Wir bitten um Ihr Verständnis.